Ab 1.Oktober 2017 gelten neue Regelungen bezüglich der Entlassung von Patienten nach einem stationären Aufenthalt (§ 39 Abs. 1a SGB V). Nachfolgend möchten wir Ihnen die Neuerung und Ziele des Entlassmanagements erläutern.
Schon am Tag Ihrer Aufnahme denken wir an den Abschluss Ihrer Behandlung und Ihre weitere Versorgung nach dem stationären Aufenthalt. Damit wollen wir Ihnen den Übergang so unproblematisch wie möglich gestalten.
Im Rahmen des Entlassmanagement kann es erforderlich sein, dass wir Kontakt zu beispielsweise einer Reha-Einrichtung, zu Ärzten, Physio-/Ergotherapeuten und/oder den Kranken- und Pflegekassen aufnehmen müssen.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, Patientendaten an weiterführende Einrichtungen bzw. am Folgeprozess Beteiligte zu übermitteln. Dies setzt jedoch die schriftliche Einwilligung der Patienten voraus, um den gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutz einzuhalten. Hierfür ist es unumgänglich, dass Sie Ihr Einverständnis auf entsprechenden Formularen bestätigen
Bei Ihren Aufnahmeformularen befindet sich u.a. die „Information zum Entlassmanagement“ (Formular 1a), dies benötigen wir unterschrieben zurück.
Ihre schriftliche Einwilligung oder Ablehnung an dem Entlassmanagement teilzunehmen, müssen Sie mit dem Formular 1b erteilen.
Am Tag Ihrer Entlassung erhalten Sie von uns die Entlassunterlagen mit allen Informationen für Sie und Ihren weiterbehandelnden Arzt. Darin enthalten sind auch bei uns erstellte Untersuchungsergebnisse, soweit diese schon vorhanden sind, sowie eine Kontaktrufnummer.
Selbstverständlich können Sie unserem Entlassmanagement auch widersprechen. Allerdings können Anschlussbehandlungen oder eine angemessene häusliche Versorgung dann unter Umständen nicht oder nicht rechtzeitig eingeleitet werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
Patientenverwaltung 05673-501-1165 oder Sozialdienst 05673-501-1606
Sie können sich gerne die Formulare 1a und 1b vorab einsehen.
Während Ihres Krankenhausaufenthaltes können Sie nur aus zwingenden Gründen beurlaubt werden. Hierzu ist eine Genehmigung des zuständigen Arztes und der Krankenkasse erforderlich.
Sie werden entlassen, wenn Sie nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der Behandlung im Krankenhaus nicht mehr bedürfen oder wenn Sie Ihre Entlassung ausdrücklich wünschen. Bestehen Sie gegen ärztlichen Rat auf Ihrer Entlassung oder verlassen Sie ohne Zustimmung des behandelnden Arztes das Krankenhaus, kann das Krankenhaus für evtl. entstehende Folgen nicht haften.
Geben Sie bitte, ehe Sie uns verlassen, die Ihnen zur Verfügung gestellten Dinge zurück.
Vergessen Sie bitte nicht Ihre bei der Anmeldung hinterlegten Wertgegenstände und Geldbeträge wieder in Empfang zu nehmen und die noch offenstehenden Rechnungen für Telefon usw. zu begleichen.
Wir freuen uns mit Ihnen, dass Sie wieder genesen sind und das Krankenhaus verlassen können.
Hoffentlich ist für Sie alles so verlaufen, dass Sie uns in guter Erinnerung behalten.
Unsere besten Wünsche für eine völlige Genesung zu Hause begleiten Sie.