Klinische Ethikberatung
Die moderne Medizin bietet eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten.
Aber was ist, wenn bei all diesen Angeboten Fragen auftauchen, z. B.:
Das klinische Ethikkomitee der LKI hat sich zum Ziel gesetzt, bei genau diesen Fragestellungen neutral und unterstützend tätig zu werden. Ein zeitnahes Zusammentreffen in ruhiger Atmosphäre wird von zwei Mitgliedern des Ethikkomitees geleitet und moderiert. Ziel ist es, für jeden Anwesenden (Patient, Angehörige, Ärzte, Pflegepersonal, u.a.) eine gute, nachvollziehbare Lösung des Problems zu finden. Dabei ist es uns wichtig, dass bei jeder ethischen Fallbesprechung der Wille des Patienten an erster Stelle steht.
Warum kommt es manchmal zu unterschiedlichen Ansichten in der Patientenbehandlung?
Indikation und Patientenwille
Hierzu ein Link zu einem Video der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM). https://youtu.be/I_IDTWOeJn4
Die Mitglieder des klinischen Ethikkomitees kommen ausfolgenden Berufsgruppen:
Eine Ethische Fallbesprechung
Das Video der Akademie für Ethik in der Medizin der Universität Göttingen erklärt sehr anschaulich, wie eine Ethische Fallbesprechung durchgeführt wird. Dies entspricht auch dem Vorgehen in unserer Klinik. https://youtu.be/tiGJCPrfu8s
Unser Angebot richtet sich an:
Eine Anfrage zur Ethikberatung erfolgt persönlich, telefonisch oder schriftlich bei einem Mitglied des Ethikkomitees. Bei jeder Anfrage wird nach Notwendigkeit und Dringlichkeit entschieden, ob und wann eine Beratung durchgeführt werden soll. Jeder Antragsteller bekommt eine Rückmeldung. Das Ergebnis der ethischen Fallbesprechung hat beratenden Charakter. Die Teilnehmer unterliegen der Schweigepflicht.
Ab 01.01.2023 dürfen sich Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten ohne Vollmacht oder Patientenverfügung gegenseitig vertreten und die Gesundheitsfürsorge für 6 Monate übernehmen, wenn der andere Ehegatte bewusstlos ist oder wegen Krankheit seine eigenen Angelegenheiten rechtlich nicht regeln kann. Voraussetzung für die Notvertretung ist allerdings, dass ein Arzt feststellt, dass der erkrankte Ehegatte nicht in der Lage ist, selbst seine Angelegenheiten zu regeln.
Nach Ablauf der 6 Monate wird dann ein Betreuer bestellt. Durch die Neuregelung des § 1358 BGB besteht nunmehr zumindest in Notfällen die Möglichkeit, schnelle Entscheidungen für den anderen Ehegatten treffen zu können. Allerdings ist es in jedem Falle ratsam, im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung zu erstellen.
Bitte beachten Sie, es gibt Situationen, in denen man vielleicht nicht möchte, dass der Ehegatte die Betreuung übernimmt. Z. B. wenn man getrennt lebt und es eine vielleicht eine neue Partnerschaft gibt, man lieber von seinen Kindern betreut werden möchte oder der Ehegatte selbst erkrankt ist und nicht in der Lage ist diese wichtige Aufgabe auszuüben.
Insbesondere wenn es keine näheren Angehörigen gibt, sollte für Fälle, in denen man seinen Willen und Wünsche nicht mehr äußern kann, eine Vorsorgevollmacht angefertigt werden.
Das Ehegattenvertretungsrecht wird in folgendem Video erklärt: https://youtu.be/d78em6Lc72A
Sollten Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen wollen, können Sie unter folgendem Link beim Bundesministerium der Justiz wichtige Informationen rund um das Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen erhalten.
https://www.bmj.de/DE/Themen/VorsorgeUndBetreuungsrecht/VorsorgeUndBetreuungsrecht_node.html
Entsprechende Vordrucke erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.bmj.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html
Beraten sie sich mit Ihrem Hausarzt und behandlenden Ärzten bei medizinischen Fragen zur Patientenverfügung. Unser Sozialdienst unterstützt sie während des Klinik Aufenthaltes gerne bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht.